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TÜV-Eintragungen Fahrwerk
Wichtige Hinweise für Eintragung von Sonderzubehör bei KFZ

Abnahmekriterien sind die Grundlagen des VdTÜV-Merkblattes 751. Obwohl dieses VdTÜV-Merkblatt aus dem Jahre 12.06.1978 stammt hält die Österreichische Landesregierung auf diese Art der Fahrzeugüberprüfung an, und prüft bei jeglichen Änderungen am Fahrzeug nach diesen veralteten Prüfkriterien. Veraltert deswegen, da im Jahre 1978 keine Rad - Reifenkombination den jetzigen Ausführungen gleicht. Schwerpunkte die zu beachten sind wären:

Bodenfreiheit:
Derzeit werden noch lt. Vd-TÜV Merkblatt die 11 cm Mindestbodenfreiheit abgeprüft. Die Prüfung erfolgt durch mittiges überfahren eines 11 cm hohen und 80 cm breiten Teils. Dabei dürfen nur Kunststoffteile unter 11 cm liegen die sich nach dem Überfahren eigenständig zurückverformen. Diese wird an sämtlichen Bauteilen abgeprüft, obwohl lt. Merkblatt Karosserieteile aus elastischen Werkstoff dabei unberücksichtigt bleiben. Problemzonen bei Fahrzeugen sind in erster Linie die Fahrwerkselemente sowie Auspuffanlagen im Bereich Katalysatoren . Gewindefahrwerke in Verbindung mit unterdimensionierten Radreifenkombinationen stellen ein weiteres Problem bei Abnahmen dar. Durch den Auflagepunkt der jeweiligen Gutachten von Fahrwerksänderung erschwert der Punkt Maximales u. Minimales Restgewinde die Abnahme, da diese Abstandmaße mit Rad-Reifenkombinationen des Serienrollumfangs geprüft wurden.

Restfederweg:
Der Restfederweg muss mindestens 2,5 cm betragen.

Fahrwerke:
Für sämtliche Umrüstungen im Bereich der Fahrwerkskomponenten ist darauf zu achten, dass ein fahrzeugspezifisches Anbaugutachten mit Hinweis auf die Fahrzeugtype sowie dessen Leistungs- sowie Achslasteignung beiliegt. Es ist anzuraten, den Einbau in einem autorisierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Verschleißteile wie z. B. Dämpfer sowie Federwegbegrenzer müssen zuvor auf einen einwandfreien Zustand überprüft und gegebenenfalls erneuert werden.

Nach Einbauten von Fahrwerksänderungen sind die Spur- und Sturzwerte, Scheinwerfer, sowie der Hinterachsenbremskraftregler neu zu justieren. Meßblätter und Bestätigungsschreiben sind vorzulegen. Für Gewindefahrwerke sind erhöhte Aufwände notwendig und sind wie alle Fahrwerksänderungen nur mit 11 cm Mindestbodenfreiheit abnahmemöglich.
Zusätzlich ist der Nachweis über einen fachmännischen Einbau in Verbindung mit Sicherungsringen und einer Sonderabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.

Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technik vom 03.08.2000 GZ 190500/8-II/B/5/00 betreffend Schraubfahrwerke:

B.4.3) Bei Schraubfahrwerken muss eine eindeutig sichtbare Sicherung eingebaut sein, dass die tiefste Stellung unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein, wobei diese Entfernung nachträglich feststellbar sein muss.

Diese Fixierungsringe wurden vom Amt der OÖ. Landesregierung als Sicherungsmethode von Schraubfahrwerken anerkannt (durch Hr. Hofrat Haselböck, Landesregierung Linz). Ein wesentlicher Vorteil dieser geteilten Ringe ist, dass die beiden Hälften bei eingebautem Gewindefahrwerk verbaut werden und das Federbein nicht nach Einstellung der Höhe zerlegt werden muss. Die beiden erforderlichen, oberflächlichen Schweißpunkte sind ohne Beschädigung des Gewindes durch aufschleifen demontierbar.

Diese Sicherungsringe sind als Standardmaß von ø 50-54 mm geeignet. Lieferumfang: Sondergrößen auf Anfrage.

Streben:
Dom.-Quer.-u.Fahrwerksstreben nur mit Typenkennzeichung verwenden. z.B.: Wiechers.

 


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